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Geschäftsbedingungen

Vereinbarungen über Lieferung und Zahlung

§ 1 Geltungsbereich
Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Lieferverträge der Firma reitz GmbH und gelten ausschließlich. Von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners (im folgenden als Besteller bezeichnet) haben keine Gültigkeit.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Soweit nichts gegenteiliges vereinbart wird, erfolgen unsere Angebote bis zur Annahme freibleibend und unverbindlich. Auch die den Angeboten beigegebenen Zeichnungen, Maße, Abbildungen usw. sind, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, nicht streng verbindlich.
(2) Angebote des Bestellers sind bindend. Wir können diese Angebote nach unserer Wahl innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, daß dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware geliefert wird, es sei denn, daß eine sonstige Individualvereinbarung erfolgt ist.

§ 3 Vertragsausführung
Bestellungen werden gemäß Auftragsbestätigung gefertigt. Geringfügige und unwesentliche Abweichungen in Maßen, Material und Ausführung und konstruktive Änderungen als technische Weiterentwicklung sowie materialbedingte, handelsübliche Abweichungen bleiben uns vorbehalten. Die farbliche Ausführung erfolgt nach unserer Farbpalette. Die Auswahl der benötigten Materialien ist Sache der Firma reitz GmbH.

§ 4 Auftragsänderungen
Vom Besteller gewünschte Änderungen können nur berücksichtigt werden, wenn es das jeweilige Fertigungsstadium noch erlaubt. Nachträgliche Änderungen sind bis zum Nachmaß möglich, das vor Fertigungsbeginn vorgenommen wird. Die durch jede Änderung entstehenden Kosten hat der Besteller zu tragen.

§ 5 Abrufaufträge
Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Besteller so rechtzeitig abzurufen, daß die Lieferung spätestens 1 Jahr nach Auftragserteilung erfolgen kann. Die Lieferfrist beträgt für die Firma reitz
fenster GmbH 3 Wochen ab Abruf.

§ 6 Lieferung und Montage
(1) Der Besteller hat die ungehinderte Lieferung und den ungehinderten Einbau zu gewährleisten.
(2) Der Besteller kann nach Überschreitung eines Liefertermins oder nach einer Lieferfrist die reitz GmbH schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern, mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % der vereinbarten Vergütung. Bei unverschuldetem Unvermögen der Firma reitz GmbH oder ihrer Lieferanten sowie bei Streik oder höherer Gewalt ist ein Rücktrittsrecht des Bestellers nicht gegeben.
(3) Im Falle der Übernahme der Montage hat der Besteller die tatsächlichen bauseitigen Voraussetzungen für die ungehinderte Durchführung dieser Arbeiten sicherzustellen. Fehlen diese Voraussetzungen, so kann die Firma reitz GmbH die Durchführung der Montage solange zurückstellen, bis diese vom Kunden geschaffen und von der Firma reitz GmbH als ausreichend anerkannt werden. Dabei entstehende zusätzliche Kosten der Firma reitz GmbH gehen zu Lasten des Bestellers. Das gleiche gilt für den Fall der kundenseitigen Montageunterbrechung. Für Montageverzögerungen in diesem Fall kann die Firma reitz GmbH nicht in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt bei vergeblicher, aber vereinbarter Anreise des Aufmessers und des Kundendienstes.
(4) Die Firma reitz GmbH ist berechtigt, die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist zu verweigern, wenn ein außergerichtliches Vergleichs- oder ein Konkursverfahren beantragt wird sowie wenn gegen den Besteller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder Wechsel- und Scheckprotest erhoben worden sind. Nach dem Ablauf dieser Frist ist die Firma reitz GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(5) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Firma reitz GmbH die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

§ 7 Abnahme
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
(2) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer von der Firma reitz GmbH bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

§ 8 Preise
Die vereinbarten Preise -der Gesamtpreis- gelten für die umseitig angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis der Firma reitz GmbH, es sei denn, daß eine längere Preisgarantie ausdrücklich vereinbart worden ist. Bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten gilt in jedem Fall der am Tage des Vertragsabschlusses gültige Preis.

§ 9 Zahlung/Zahlungsverzug
(1) Die Vergütung ist sofort bei Lieferung, im Falle der Übernahme der Montage mit dem Einbau ohne Abzug zur Zahlung fällig; der Tag der Rechnung ist ohne Bedeutung. Skontovergütung bedarf besonderer Vereinbarung und ist nur dann zulässig, wenn auf dem Konto des Bestellers sonst keine offenen Posten stehen und keinerlei Abzüge oder Einbehalte erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zu unserer vorbehaltlosen Verfügung an.
(2) Eine zwischen der Firma reitz GmbH und dem Besteller getroffene Vereinbarung von Teilzahlungen kann die Firma reitz GmbH kündigen und Zahlung der Restschuld verlangen, wenn
– der Besteller mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10 %, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als drei Jahren mindestens 5 % des Teilzahlungspreises beträgt und
– die Firma reitz GmbH dem Besteller erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, daß sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Verlangt die Firma reitz GmbH Zahlung der Restschuld, so vermindert sich diese um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten der Teilzahlungen, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Fälligkeit der Restschuld entfallen.
(3) Gegen die Ansprüche der Firma reitz GmbH kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.

§ 10 Vorzeitige Auflösung des Vertrages
Falls der Besteller vor Anfertigung der bestellten Ware kündigt, so ist er nach unserer Wahl verpflichtet, entweder den konkret berechneten Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns oder ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens 20 % des Auftragswertes als Schadensersatzpauschale zu bezahlen; in diesem Fall bleibt dem Besteller der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in niedrigerer Höhe als Pauschale entstanden. Die Firma reitz GmbH muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.

§ 11 Gewährleistung
(1) Beanstandungen haben innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, im Falle der Übernahme der Montage nach dem Einbau unter spezifizierter Angabe des gerügten Mangels schriftlich zu erfolgen, soweit dieser offensichtlich ist. Für andere als offensichtliche Mängel haben Beanstandungen innerhalb der Verjährungsfrist unter spezifizierter Angabe des gerügten Mangels schriftlich zu erfolgen.
(2) Kleinere Abweichungen nach Farbe, Abmessungen und Qualität des verwendeten Materials, durch die die Funktion oder Tauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nicht beeinträchtigt wird, berechtigen nicht zur Mängelrüge.
(3) Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebensowenig Gewähr geleistet, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung der Firma reitz GmbH vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.
(4) Ist ein zu beseitigender Mangel vom Abnehmer zu vertreten, so sind wir berechtigt, unsere Nachbesserungsarbeiten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
(5) Wird die Endbehandlung von uns nicht übernommen, ist der Besteller verpflichtet, die Endbehandlung selbst unverzüglich durchführen zu lassen; anderenfalls ist unsere Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen.
(6) ISO-Glas kombiniert mit farbigen, sowie allen Drahtornamenten und gewölbten Gläsern ist von der Garantie ausgeschlossen.
Bei Spannungsbruchschäden als Folgen von Schlagschatten und Wärmestau wird nur Ersatz gegen Berechnung geliefert.
(7) Im Falle der Übernahme der Montage haftet die Firma reitz GmbH nur für die Ausführung. Vorgängige Leistungen anderer, an die die Leistung der Firma reitz GmbH anknüpft, hat diese nur auf offenkundige Mängel im Hinblick auf die Erschwerung oder Gefährdung der eigenen Leistungshandlung zu überprüfen.

§ 12 Schadensersatz
Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder Verwendung unserer Ware oder der Inanspruchnahme unserer Leistungen entstehen können, bleiben grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Firma reitz GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt haben, der Schaden durch die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) entstanden ist oder dieser auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruht.

§ 13 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Vergütung und aller Nebenforderungen Eigentum der Firma reitz GmbH. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmen erstreckt sich der Vorbehalt auch auf künftige Forderungen, die die Firma reitz GmbH aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller erwirbt.
(2) Wird die gelieferte Ware durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Firma reitz GmbH. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Firma reitz GmbH gehörenden Waren erwirbt die Firma reitz GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung. Die Firma reitz GmbH räumt an der neuen Sache dem Besteller ein Anwartschaftsrecht ein, das im Wert demjenigen Anwartschaftsrecht entspricht, das der Besteller an der ursprünglich gelieferten Vorbehaltsware vor der Verarbeitung hatte.
(3) Der Besteller tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an die Firma reitz GmbH ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt die Weiterveräußerung zusammen mit anderen, nicht der Firma reitz GmbH gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in dem Betrag an die Firma reitz GmbH ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrage an die Firma reitz GmbH ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum der Firma reitz GmbH, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert der Firma reitz GmbH am Miteigentum entspricht. Steht dem Besteller ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 a BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf die Firma reitz GmbH über. Wird die Ware von der Firma reitz GmbH eingebaut, so erstreckt sich die Abtretung auch auf die der Firma reitz GmbH zustehende Werklohnforderung.
(4) Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert der Firma reitz GmbH zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Besteller erwachsenden Gesamtforderung bestimmt die Firma reitz GmbH.
(5) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (zur Verwendung als Baumaterial oder zum Einbau) nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung (Bau-, Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) gemäß Absatz 3 auf die Firma reitz GmbH übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die der Besteller gemäß Ziffer 3 an uns abgetreten oder abzutreten hat (einschließlich ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung), ist der Besteller nicht berechtigt.
(6) Die Firma reitz GmbH ermächtigt Besteller unter Vorbehalt des Widerrufes für den Fall, daß der Besteller seinen Vertragspflichten der Firma reitz GmbH nicht ordnungsgemäß nachkommt, zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche). Von ihrer eigenen Einziehungsbefugnis wird die Firma reitz GmbH keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Firma reitz GmbH wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen.
(7) Übersteigt der Wert der Firma reitz GmbH eingeräumten Sicherungen deren Forderungen um mehr als 20 %, so ist die Firma reitz GmbH auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen der Firma reitz GmbH aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über. Zugleich erwirbt der Besteller die Forderungen, die er zur Sicherung der Ansprüche der Firma reitz GmbH nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diese abgetreten hat.
(8) Kommt der Besteller mit fälligen Zahlungen in Verzug, so kann die Firma reitz GmbH die Ermächtigung zur Weiterveräußerung widerrufen und bereits gelieferte und/oder eingebaute Sachen herausverlangen, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen.

§ 14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 97483 Eltmann. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmen, so wird für sämtliche Ansprüche als örtlicher Gerichtsstand 96045 Bamberg ausschließlich vereinbart. Die Firma reitz GmbH ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

§ 15 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt deren Geltung und auch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen davon unberührt.